Geldwäschegesetz
Aufgrund der am 21. August 2008 in Kraft getretenen Erweiterung des Geldwäschegesetzes sind Zeichner
von geschlossenen Fonds grundsätzlich nach dem Geldwäschegesetz zu identifizieren. Dieses erfordert
zum einen die Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung und zum anderen die Identitätsprüfung des
Zeichners. Die Identitätsprüfung erfolgt entweder anhand eines der Beitrittserklärung beigefügten Protokolls
und einer entsprechenden Ausweiskopie (Personalausweis oder Reisepass) oder mittels Postidentverfahren.
Dabei lässt sich der Kunde bei der Post anhand seines Personalausweises oder Reisepasses identifizieren.